(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, die nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind,
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das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern,
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ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen,
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ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder
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die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
und die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht werden, wenn diese
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in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und
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den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist,
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die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen zu bestimmen,
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das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 zu verbieten oder zu beschränken oder
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vorzuschreiben, dass sie nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
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zugelassene Ausgangsstoffe,
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Art der Herstellung,
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Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen,
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Nährstoffverfügbarkeit,
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Wirkung von Nebenbestandteilen,
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äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
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andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder des Naturhaushalts ferner
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vorgeschrieben werden, dass der Hersteller eines Stoffes nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Aufzeichnungen zu erstellen hat über
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die Zusammensetzung des Stoffes oder
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die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe und deren Herkunft, sowie
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die Art und Weise der Aufzeichnungen sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden.
Soweit für einen Stoff Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben werden, hat der Hersteller die Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzulegen oder zu übermitteln.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von Absatz 1 abweichende Regelung oder
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bis zu einer Änderung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnung längstens für einen Zeitraum von vier Jahren eine vorläufige Regelung
zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach Satz 1 ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.