(DtFrJWStBefrV)
Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk

Ausfertigungsdatum: 21.06.1983


§ 1 DtFrJWStBefrV

Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an seine französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist von der Einkommensteuer befreit.