Druckluftverordnung (DruckLV)
Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Ausfertigungsdatum: 04.10.1972


§ 9 DruckLV Beschäftigungsverbot

(1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

(2) In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren nicht beschäftigt werden.