Druckluftverordnung (DruckLV)
Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Ausfertigungsdatum: 04.10.1972


§ 23 DruckLV Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
2.
entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.