Druckluftverordnung (DruckLV)
Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Ausfertigungsdatum: 04.10.1972


§ 14 DruckLV Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.

(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.