Druckluftverordnung (DruckLV)
Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Ausfertigungsdatum: 04.10.1972


§ 1 DruckLV Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.