Drucker-Ausbildungsverordnung (DruckerAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck

Ausfertigungsdatum: 07.04.2011


§ 9 DruckerAusbV Zusatzqualifikation

(1) Eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.