Drucker-Ausbildungsverordnung (DruckerAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck

Ausfertigungsdatum: 07.04.2011


§ 3 DruckerAusbV Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.