Die Berufsausbildung gliedert sich in 
        
            - 1.
- 
                Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C, 
- 2.
- 
                zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie 
- 3.
- 
                eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.