Drucker-Ausbildungsverordnung (DruckerAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck

Ausfertigungsdatum: 07.04.2011


§ 11 DruckerAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.