Drucker-Ausbildungsverordnung (DruckerAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck

Ausfertigungsdatum: 07.04.2011


§ 10 DruckerAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.

(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.