(DrogistAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin

Ausfertigungsdatum: 30.06.1992


§ 9 DrogistAusbV Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.