(DPAGBefugAnO)
Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG

Ausfertigungsdatum: 12.11.2015


§ 1 DPAGBefugAnO Befugnisse von Dienstbehörden

Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr

1.
die Niederlassungen,
2.
die Shared Service Center und
3.
die Geschäftsbereiche Vertrieb.