(DNBG)
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

Ausfertigungsdatum: 22.06.2006


§ 21 DNBG Landesrechtliche Regelungen

Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend.