Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln

Ausfertigungsdatum: 08.07.2016


(XXXX) DmMV

Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.