DM-Beendigungsgesetz (DMBeEndG)
Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen

Ausfertigungsdatum: 16.12.1999


§ 6 DMBeEndG

§ 4 ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn er außer Kraft getreten ist.