Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
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die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für einzelne Erhebungsbereiche zu verlängern,
- 2.
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die Erhebungen für einzelne Erhebungsbereiche nach § 2 Abs. 1 auszusetzen,
- 3.
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die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Erhebungseinheiten oder Erhebungsbereiche auszusetzen,
wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden.