Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG)
Gesetz über Statistiken im Dienstleistungsbereich

Ausfertigungsdatum: 19.12.2000


§ 7 DlStatG Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für einzelne Erhebungsbereiche zu verlängern,
2.
die Erhebungen für einzelne Erhebungsbereiche nach § 2 Abs. 1 auszusetzen,
3.
die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Erhebungseinheiten oder Erhebungsbereiche auszusetzen,
wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden.