Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG)
Gesetz über Statistiken im Dienstleistungsbereich

Ausfertigungsdatum: 19.12.2000


§ 4 DlStatG Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.