Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG)
Gesetz über Statistiken im Dienstleistungsbereich

Ausfertigungsdatum: 19.12.2000


§ 2 DlStatG Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten

(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Abschnitt H – Verkehr und Lagerei
2.
Abschnitt J – Information und Kommunikation
3.
Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen
4.
Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
5.
Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
6.
Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.