Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG)
Gesetz über Statistiken im Dienstleistungsbereich

Ausfertigungsdatum: 19.12.2000


§ 1 DlStatG Zweck, Umfang

(1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.