(DJStiftSa)
Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"

Ausfertigungsdatum: 20.07.1990


§ 3 DJStiftSa Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die unter § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Begünstigungen erfolgen, die dem Stiftungszweck fremd sind.