Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Ausfertigungsdatum: 03.11.2014


§ 34 DirektZahlDurchfV Anwendungsbestimmungen

Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden.