Bei der Berechnung der Flächengröße der im Umweltinteresse genutzten Flächen werden bei 
        
            - 1.
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                Terrassen und 
- 2.
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                einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen, 
        die Umrechnungsfaktoren nach Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 herangezogen.