(DIndBVermVerwG)
Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank

Ausfertigungsdatum: 03.05.1974


§ 2 DIndBVermVerwG

Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stiftung an Stelle der bisherigen Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft Aktionär der übernehmenden Gesellschaft.