(DIMRG)
Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015


§ 7 DIMRG Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.