Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“

Ausfertigungsdatum: 17.12.2018


§ 9 DIFG Auflösung

Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst.