Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“

Ausfertigungsdatum: 17.12.2018


§ 2 DIFG Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen werden geleistet:

1.
Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,
2.
Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen.