Diätengesetz 1968 (DiätenG)
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Ausfertigungsdatum: 03.05.1968


§ 28 DiätenG

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Worte "vom Zeitpunkt der Auslegung an", des § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des § 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 bis 4, des § 20 Abs. 4, die am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft.