Diätengesetz 1968 (DiätenG)
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Ausfertigungsdatum: 03.05.1968


§ 26 DiätenG

Der Ältestenrat des Bundestages kann außer in den in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen Ausführungsbestimmungen erlassen.