Diätengesetz 1968 (DiätenG)
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Ausfertigungsdatum: 03.05.1968


§ 24 DiätenG

Die Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark aufgerundet.