(1) Entsprechend der Aufwandsentschädigungen nach § 1 erhalten die Mitglieder des Bundestages als weitere Aufwandsentschädigungen
- 1.
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Kostenpauschalen zur Abgeltung von Bürokosten und Kostenersatz für die Beschäftigung von Mitarbeitern,
- 2.
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Tagegeldpauschalen zur Abgeltung von Aufwendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Bundestages zusammenhängen und nicht durch das Kostenpauschale nach Nummer 1 oder das Reisekostenpauschale nach Nummer 3 abgegolten sind,
- 3.
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Reisekostenpauschalen zusätzlich zu den Rechten nach § 17 Abs. 1.
(2) Das Nähere regelt der Ältestenrat des Bundestages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsplan).