Diätengesetz 1968 (DiätenG)
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Ausfertigungsdatum: 03.05.1968


§ 12 DiätenG

Der Präsident kann in besonderen Fällen Mitgliedern des Bundestages einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.