(DGIAG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Ausfertigungsdatum: 20.06.2002


§ 14 DGIAG Aufsicht, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.