DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG)
Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank

Ausfertigungsdatum: 13.08.1998


§ 6 DGBankUmwG Vorstand

Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Genossenschaftsbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 des Aktiengesetzes ist zulässig.