Ausfertigungsdatum: 13.08.1998
(1) Die von der Deutschen Genossenschaftsbank begebenen gedeckten Schuldverschreibungen gelten als gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Deutschen Genossenschaftsbank oder der Aktiengesellschaft gewährten Darlehen sowie die von ihr übernommenen Gewährleistungen gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Darlehen an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gewährleistungen einer solchen Körperschaft.