DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG)
Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank

Ausfertigungsdatum: 13.08.1998


§ 11 DGBankUmwG Zwangsvollstreckung und Insolvenz

(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 9 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.