Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 10.02.1998


§ 32 DEÜV Weiterleitung von Daten

(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(2) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.