Designverordnung (DesignV)
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.01.2014


§ 27 DesignV Übergangsregelungen

(1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.

(2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.