Designverordnung (DesignV)
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.01.2014


§ 26 DesignV Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.