Designverordnung (DesignV)
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.01.2014


§ 25 DesignV Nachträgliche Schutzentziehung

Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.