Designverordnung (DesignV)
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.01.2014


§ 17 DesignV Eintragungsurkunde

Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.