Ausfertigungsdatum: 24.08.2005
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.