(DEFG)
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Ausfertigungsdatum: 25.06.1990


§ 6a DEFG Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld

Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.