(DEFG)
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Ausfertigungsdatum: 25.06.1990


§ 4 DEFG Vermögenstrennung, Bundeshaftung

(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.