(DBPBeamtRAnO 1985)
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

Ausfertigungsdatum: 07.05.1985


4. DBPBeamtRAnO 1985

Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.