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Ich übertrageden Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Posttechnischen Zentralamt,dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen und der Bundesdruckerei- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
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nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,
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nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.