Ausfertigungsdatum: 30.04.2014
(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Datenaufbereitungsstelle mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.