Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

Ausfertigungsdatum: 30.04.2014


§ 2 DaTraGebV Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit Bekanntgabe des Bescheides über den Antrag.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 mit der Zurücknahme des Antrags.