Ausfertigungsdatum: 30.04.2014
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information erhebt als Datenaufbereitungsstelle Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 bis 7 der Datentransparenzverordnung. Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt.