Neunte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (DachdArbbV9)
Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk

Ausfertigungsdatum: 21.02.2018


§ 2 DachdArbbV9 Anwendungsausnahmen

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.