Ausfertigungsdatum: 21.02.2018
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,