Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2 
        
            - 1.
- 
                aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen, 
- 2.
- 
                in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder 
- 3.
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                als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.