Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2
- 1.
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aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
- 2.
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in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder
- 3.
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als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.